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Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Wenn Sie sich für die Tätigkeit als Wahlhelfer interessieren melden Sie sich bitte deim Wahlleiter oder stellvertr. Wahlleiter der Stadt Herborn. Für die Tätigkeit erhalten Sie ein Erfrischungsgeld von 33,00 € pro Tag.
Wahlleiter:
Herr Stephan Göbel
Tel.: 02772 708 204
eMail: s.goebel@herborn.de
stellvertr. Wahlleiter
Herr Marco Klingelhöfer
Tel.: 02772 708 245
eMail: m.klingelhoefer@herborn.de
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: