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Tageseinrichtung für Kinder, Erlaubnis

Zuständigkeiten

Lahn-Dill-Kreis - 32.3 Tagesbetreuung für Kinder

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Wilhelmsplatz 1
PLZ: 35683

Postfach 1940
35529 Wetzlar

Tel.: 06441 407-1501

E-Mail: kindertagesbetreuung(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
Webseite: Digitaler Briefkasten

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

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Leistungsbeschreibung

Tageseinrichtungen für Kinder sind die ersten Bildungseinrichtungen, sie übernehmen eine große Verantwortung im Rahmen der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Die Kita ist für die frühkindliche Bildung von zentraler Bedeutung.

Bei der Gründung eines neuen Betreuungsangebotes für Kinder oder bei der Veränderung einer bestehenden Kindertageseinrichtung müssen im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb von  Kindertageseinrichtungen beachtet werden. Für die Betriebserlaubnis einer Kindertageseinrichtung sind § 45 SGB VIII und §§25 ff Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) maßgeblich.

Verfahrensablauf

Die Einrichtungsträger richten die Anträge auf Betriebserlaubnis an das örtliche Jugendamt (§ 15 Abs. 2 HKJGB).

Das Jugendamt berät den Träger zu den Einzelheiten zur Betriebserlaubnis. Es prüft vor Ort die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen.

Die Entwicklung und Festlegung räumlicher Kriterien entsprechend dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung liegt in Abstimmung mit dem Einrichtungsträger in der Entscheidung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Die personellen Voraussetzungen und die Gruppengrößen richten sich seit dem 01.01.2014 nach den Mindestanforderungen nach §§ 25a bis 25d HKJGB.

Das örtliche Jugendamt übersendet dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Ausfertigung des Antrages des Trägers auf Betriebserlaubnis zur abschließenden Erteilung der Betriebserlaubnis. Im Vorfeld überprüft es die Vollständigkeit des Antrages und nimmt gemäß § 15 Abs. 2 HKJGB Stellung dazu.

Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben, erfolgt die abschließende Entscheidung und Bescheiderteilung durch das Landesjugendamt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Einrichtungsträger erhalten vom örtlich zuständigen Jugendamt die Antragsunterlagen für eine Betriebserlaubnis. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die bestehende oder geplante Kindertageseinrichtung gelegen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein formeller Antrag ist erforderlich. Antragsvordrucke halten die Jugendämter bereit. Dem Antrag sind verschiedene Anlagen beizufügen (z. B. Personalliste, Konzeption der Einrichtung, usw.).

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Rechtsbehelf

Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

13.02.2014

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Kita
  • Kindertagesbetreuung
  • Kindertagespflege
  • Kindergärten
  • Kindertageseinrichtung
  • Kindergarten
  • Kinderkrippe