Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die ein Betriebsbereich bzw. Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und planen an dieser eine störrelevante Änderung?
Oder planen Sie die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist?
Die Immissionsschutzbehörden müssen über diese Änderungen informiert werden, damit die immissionsrechtlichen Voraussetzungen überprüft werden können. Hierfür müssen Sie Ihr Vorhaben vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Wenn Sie eine störfallrelevante Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage oder eine störfallrelevante Änderung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies anzeigen.
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Eine störfallrelevante Errichtung und der Betrieb sowie eine störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage ist bei der zuständigen Behörde anzumelden, wenn:
Ein störfallrelevantes Genehmigungsverfahren einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist erforderlich und zu beantragen, wenn durch die Änderung:
Vor Durchführung des geplanten Vorhabens. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bestätigung durch die Behörde begonnen werden.
Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: