Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: