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Auto zulassen lassen

Leistungsbeschreibung

Ein Kraftfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.

Die Zulassung für ein Kraftfahrzeug wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und jeweils eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

Zuständig für die Zulassung eines Fahrzeugs ist die Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Fahrzeuge können auf natürliche Personen, juristische Personen und Behörden sowie Vereinigungen zugelassen werden. 

Wenn Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, erhalten Sie von der Zulassungsbehörde die Zulassungspapiere und Ihr persönliches Fahrzeugkennzeichen.

Hinweis: 
Für ein bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug müssen Sie bei Halterwechsel nur einen Antrag auf Ummeldung stellen. 
Für ein Gebrauchtfahrzeug, das

  • •    bislang nur auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurde (zum Beispiel auf einem Betriebsgelände) oder
  • •    bisher nur im Ausland zugelassen war

müssen Sie bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Erstzulassung stellen.

Teaser

Möchten Sie Ihr neues oder gebrauchtes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren, brauchen Sie eine Zulassung.

Verfahrensablauf

Ihre Zulassung müssen Sie schriftlich oder online beantragen:

  • Informieren Sie sich zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde 
  • Vereinbaren Sie ggf. einen Termin oder nehmen Sie ggf. das Onlineverfahren in Anspruch.
  • Bringen Sie alle erforderliche Unterlagen sowie die jeweilige Bezahlsumme zu Ihrem Termin mit.
  • Bei manchen Zulassungsbehörden besteht die Möglichkeit der Kartenzahlung. Eine Möglichkeit der Kartenzahlung wird im Internetauftritt der Zulassungsbehörde angegeben.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie noch während des Termins: 
    • das Fahrzeugkennzeichen,
    • die abgestempelten Kennzeichenschilder und
    • Ihre Zulassungsdokumente.

Hinweis: 
Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Sind Sie nicht in Deutschland gemeldet, können Sie das Kennzeichen nur dann beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person benennen. 

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständig ist in der Regel
•    die Behörde Ihres Wohnorts; bei mehreren Wohnungen die Behörde des Ortes Ihrer Hauptwohnung,
•    mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde Ihres Aufenthaltsortes
•    bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder einer Behörde die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Hinweis:

Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig.

Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz möglich ist, oder in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft ist.

In diesem Fall ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig. 
 

Zuständige Stelle

Örtliche Zulassungsbehörde

Voraussetzungen

  • Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn:
    • Sie bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen) haben, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind und
    • keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.
  • Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen. 
  • Des Weiteren dürfen Sie keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände haben.
  • Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als fünf Euro steht allerdings der Zulassung nicht entgegen.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich 
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Erklärung des Einverständnisses zur Zulassung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen: 
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular liegt auch bei der Zulassungsstelle vor Ort aus 
    • Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters: 
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: 
      • Zulassungsbescheinigung Teil II und
      • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung: 
      • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer oder
      • Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
  • zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung bei Fahrzeugen mit 
    • EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC),
    • nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE) oder
    • Einzelgenehmigung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code) über eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von einem Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl 
    • Hinweis: Sie können diese meist telefonisch anfordern.
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben 
  • Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen

Welche Gebühren fallen an?

  • Antrag: Je nach Verwaltungsaufwand ab EUR 30 bei Zulassung vor Ort
     
  • Wunschkennzeichen: EUR 10,20

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung unterliegt keinen Fristen. Bei Halterwechsel müssen Sie das Fahrzeug jedoch unverzüglich ummelden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel sofort

Rechtsgrundlage

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
     

Anträge / Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: Für jedes nach dem 1. Januar 2015 zugelassene Fahrzeug ist grundsätzlich eine internetbasierte Zulassung möglich.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: bei Zulassung vor Ort, nicht bei internetbasierter Zulassung

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
 

Fachlich freigegeben am

11.12.2023

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Kfz- Zulassungsbehörde
  • Zulassung Gebrauchtfahrzeug
  • Zulassung zum Straßenverkehr
  • Zulassung Fahrzeug
  • Zulassung
  • Ummeldung
  • Erstzulassung
  • Verkehrsbehörde
  • Kfz-
  • Zulassungsstelle
  • Fahrzeugzulassung Neufahrzeug
  • Neuzulassung
  • Fahrzeug-
  • Zulassungsverordnung
  • Straßenverkehrsamt