Ein Kraftfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.
Die Zulassung für ein Kraftfahrzeug wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und jeweils eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Zuständig für die Zulassung eines Fahrzeugs ist die Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben. Bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Fahrzeuge können auf natürliche Personen, juristische Personen und Behörden sowie Vereinigungen zugelassen werden.
Wenn Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, erhalten Sie von der Zulassungsbehörde die Zulassungspapiere und Ihr persönliches Fahrzeugkennzeichen.
Hinweis:
Für ein bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug müssen Sie bei Halterwechsel nur einen Antrag auf Ummeldung stellen.
Für ein Gebrauchtfahrzeug, das
müssen Sie bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Erstzulassung stellen.
Möchten Sie Ihr neues oder gebrauchtes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren, brauchen Sie eine Zulassung.
Ihre Zulassung müssen Sie schriftlich oder online beantragen:
Hinweis:
Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Sind Sie nicht in Deutschland gemeldet, können Sie das Kennzeichen nur dann beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person benennen.
Örtlich zuständig ist in der Regel
• die Behörde Ihres Wohnorts; bei mehreren Wohnungen die Behörde des Ortes Ihrer Hauptwohnung,
• mangels eines Wohnortes oder einer Hauptwohnung die Behörde Ihres Aufenthaltsortes
• bei einer juristischen Person, einem Gewerbetreibenden und einem Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder einer Behörde die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Hinweis:
Besteht in der Bundesrepublik Deutschland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig.
Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz möglich ist, oder in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft ist.
In diesem Fall ist die Behörde am regelmäßigen Standort des Fahrzeuges zuständig.
Örtliche Zulassungsbehörde
Die Zulassung unterliegt keinen Fristen. Bei Halterwechsel müssen Sie das Fahrzeug jedoch unverzüglich ummelden.
In der Regel sofort
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: Für jedes nach dem 1. Januar 2015 zugelassene Fahrzeug ist grundsätzlich eine internetbasierte Zulassung möglich.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: bei Zulassung vor Ort, nicht bei internetbasierter Zulassung
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: