Wenn Sie Betreiberinnen oder Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen sind, müssen Sie jährlichen den Stand Ihres Betreuungs- und Pflegepersonals melden. In dieser Meldung müssen Sie die im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen des Betreuungs- und Pflegepersonals angeben. Sie müssen die Meldung bis zum 31. Januar an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht abgeschickt haben.
Wenn Sie eine Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen betreiben, müssen Sie jährlich Ihr Personal an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht melden.
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hessisches Amt für Versorgung und Soziales.
Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales angezeigt sein.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Kosten an.
Gesetzliche Meldefrist für die Anzeige ist der 31.01. jeden Jahres.
Die Einrichtung erhält keine Nachricht über die Bearbeitung der Anzeige.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege, Abteilung VI.1
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: