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Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei Fortführung einer Sammlung durch Erben

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.

Teaser

Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

  • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.
  • Die Vollendung des 18. Lebensjahrs sowie Ihre Zuverlässigkeit und  persönliche Eignung sind Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WaffG).
  • Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis  (§ 4 Absatz 1 Nummern 3 und 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems sind nachzuweisen.
  • Die waffenbehördliche Entscheidung wird getroffen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
  • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
  • Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
  • Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
  • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
  • Nachweis Ihrer Sachkunde
  • Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
  • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
  • Gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: EUR 172 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung

Welche Fristen muss ich beachten?

Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet

Anträge / Formulare

keine

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

09.08.2022

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Waffen
  • Waffensammler
  • Waffenrecht
  • Besitz von Waffen
  • Erbe annehmen
  • Munitionssammlung
  • Munitionssammler
  • Waffenbesitzkarte