Sie können jederzeit (während der Gültigkeitsdauer Ihres Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind.Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.
Alternativ können Sie, wenn Sie älter als 16 Jahre sind, den Online-Ausweis auch einfach selbst aktivieren. Auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erfahren Sie unter dem Stichwort „PIN-Rücksetzungsdienst“ wie das geht.
Personalausweisportal
(Bundesministeriums des Innern und für Heimat)
Wenn Sie Ihre Online-Ausweisfunktion nachträglich aktivieren möchten, dann können Sie dies bei der Personalausweisbehörde beantragen.
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/--in) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Es fallen keine Gebühren an.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
HMdIS
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: