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Corona-Soforthilfeprogramm der Hessischen Landesregierung, Antrag

Leistungsbeschreibung

Die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung), Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Wer wird unterstützt?

Anträge können von

  • gewerblichen Unternehmen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung),
  • Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
  • Selbstständigen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
  • mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen.

In Anlehnung an eine Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Was wird unterstützt?
 

Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können,

unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.

Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.

 Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig.

 Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.

Wie wird gefördert?
 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:

  • Bis zu   5 Beschäftigte:  10.000 Euro für drei Monate,
  • Bis zu 10 Beschäftige:   20.000 Euro für drei Monate,
  • Bis zu 50 Beschäftigte:  30.000 Euro für drei Monate.

 Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt.

Verfahrensablauf

Wichtiger technischer Hinweis:

Um aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfrage keine Serverkapazitäten zu blockieren, wird  das Online-Formular nach 15 Minuten ohne Eingabe deaktiviert. Ihre Angaben werden in dem Fall nicht gespeichert, und Sie müssten von vorne beginnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich vor dem Ausfüllen des Formulars vorbereiten. Bitten beachten Sie unbedingt Folgendes:

  • Für den Antrag auf Soforthilfe müssen Sie einige Unterlagen und Informationen wie etwa Ihre Steuernummer und Ihre Bankverbindung bereithalten.
  • Außerdem müssen Sie Dokumente als Scan oder Foto hochladen.
  • Um Ihnen das Ausfüllen des Antrags möglichst einfach zu machen, haben wir die Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“ erstellt. Bitte schauen Sie zuerst dort hinein, bevor Sie den Antrags-Dialog starten
  • In der Anleitung finden Sie auch den Link zum Online-Antrag.
  • Es ist wichtig, dass Sie diese Reihenfolge beachten. So kommen Sie am schnellsten zu Ihrer Soforthilfe.
  • Am Ende der Anleitung finden Sie eine Checkliste. Überprüfen Sie damit, ob Sie Informationen und Dokumente vorliegen haben, die Sie für den Antrag auf Soforthilfebenötigen.

Sie können die Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“ sowie die Checkliste zur Hilfe hier herunterladen oder ausdrucken.

Eine genaue Anleitung finden Sie in folgenden Dokumenten:

Zuständige Stelle

Das Antragsverfahren ist einstufig. Anträge auf Förderung können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden.

Das ist ab Montag, 30. März 2020 möglich.

Die Prüfung des Antrages und Auszahlungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als antragsbearbeitende Stelle.

Voraussetzungen

Es können nur vollständige eingegangene Anträge berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Steuernummer und bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu bestätigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass. Wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger oder –bürgerin sind, nehmen Sie bitte den Ausweis, den sie stattdessen benutzen.
  • Steuerunterlagen
  • als Einzelunternehmer bzw. -unternehmerin:Ihren letzten Einkommensteuerbescheid
  • bei mehreren Unternehmen: Ihren letzten Feststellungsbescheid
  • bei Personengesellschaften: Ihren letzten Feststellungsbescheid
  • bei Kapitalgesellschaften: Ihren letzten Umsatzsteuerbescheid (wenn nicht vorhanden: letzte Umsatzsteuervoranmeldungbzw. Transferticket zur Umsatzsteuer aus ELSTER)
  • bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten: Ihre letzte Lohnsteueranmeldung

Bitte beachten Sie: Diese Unterlagen sind nicht unbedingt erforderlich. Sie ersparen sich damit aber Rückfragen und beschleunigen die Bearbeitung. Deshalb empfehlen wir, sie vorzulegen. Bei den Steuerunterlagen genügen die ersten beiden Seiten (beim Feststellungsbescheid sogar nur die erste Seite), beim Ausweis die Vorderseite.

Anträge / Formulare

Das Antragsformular steht ab dem 30. März 2020 zur Verfügung.

Schon jetzt können Sie sich informieren, wie Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe stellen und alle nötigen Unterlagen vorbereiten. Den Link zum Online-Formular finden Sie ab 30.3. im PDF Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag.

Bemerkungen

Bitte gehen Sie nur auf die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, wenn Sie tatsächlich die Soforthilfe benötigen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen gleichzeitig einen Antrag stellen wollen, darum soll das System nicht unnötig überlastet werden.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Covid-19 Coronaviren Liquidität Corona-
  • Virus Finanzhilfen beta-
  • Coronavirus beta-
  • Coronaviren Corona Infektion