Anreise  |  Kontakt  |  Notdienste  |  Öffnungszeiten  |  Webcams  |  
Sprachauswahl inaktiv

Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Zuständigkeiten

Fachdienst - Finanzen, Kasse und Steuern

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

Ansprechpartner:

Frau Angela Eckhardt
Zimmernummer: 304

Fax: 02772 708-9226
Tel.: 02772 708-226
E-Mail: a.eckhardt(at)herborn.de

Herr Frank Clees

Tel.: 02772 708-230
Fax: 02772 708-9230
E-Mail: f.clees(at)herborn.de

Herr Thomas Unger

Fax: 02772 708-9236
Tel.: 02772 708-236
E-Mail: t.unger(at)herborn.de

Herr Benjamin Sahm
Zimmernummer: 302

Tel.: 02772 708-229
Fax: 02772 708-9229
E-Mail: b.sahm(at)herborn.de

Frau Daniela Behnam

Tel.: 02772 708-231
Fax: 02772 708-9231
Webseite: http://www.herborn.de
E-Mail: d.behnam(at)herborn.de

Frau Ursula Totaro
Zimmernummer: 305

Tel.: 02772 708227
E-Mail: u.totaro(at)herborn.de

Frau Tanja Hecker
Zimmernummer: 304

Tel.: 02772 708232
Fax: 02772 7089232
E-Mail: t.hecker(at)herborn.de

Detailansicht »


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

Teaser

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

An wen muss ich mich wenden?

die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

Bemerkungen

siehe auch

Hundesteuer - Hund anmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Hundesteuer - Hund abmelden
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
 

Fachlich freigegeben am

31.03.2020

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Hunde
  • Hundeabmeldung
  • Hund
  • Hundesteuer
  • Hundehaltung
  • Hund Anmeldung
  • Hunde abmelden
  • Hunde anmelden
  • Gemeindesteuern
  • Hundeanmeldungkommunale Steuern